Einordnung
Gemeint ist das passive Staking: die Bereitstellung eines Stakes, ohne selbst Blöcke zu erstellen, etwa über einen Staking-Pool oder eine Handelsplattform (Rz. 13). Wer selbst Blöcke erstellt (Forging), fällt unter die Randnummern 33 bis 39. Unterjährig darf die Einbuchung in der Wallet als Zugang gelten, noch nicht eingeforderte Erträge zählen spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres (Rz. 48a).
Staking, Lending und Pools im BMF-Schreiben
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Gegen die genannte Quelle geprüft am 21.10.2026. Wir führen hier nur Angaben, die sich auf ein Gesetz, ein Amtsblatt, eine Veröffentlichung des BMF oder des BZSt oder auf einen eigenen, offengelegten Datensatz zurückführen lassen. Diese Seite gibt Rechtsstand wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.