DAC8 aus Sicht des Nutzers

Wer meldet mich?

Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Krypto-Anbieter in der EU, was ihre Nutzer bei ihnen tauschen und übertragen, und melden es einmal im Jahr an die Steuerbehörde ihres Sitzstaats. In Deutschland regelt das das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG). Hier steht, welche Anbieter das betrifft, nach dem amtlichen Register sortiert, und was das Gesetz tatsächlich sagt. Keine Beratung, nur Paragrafen und Namen.

Drei Sätze, die stimmen. Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, erstmals 2026 (§ 10 und § 21 KStTG). Anbieter melden jährlich spätestens zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 Abs. 1), also das Jahr 2026 bis zum 31. Juli 2027. Gemeldet wird, wer Dienste eines Anbieters nutzt (§ 1 Abs. 12 und 24); eine Wallet, die Sie selbst verwahren, hat keinen Anbieter.

Gruppe 1: in Deutschland zugelassen

Jeder von der BaFin nach MiCAR zugelassene Kryptowerte-Dienstleister ist Anbieter im Sinne des KStTG (§ 1 Abs. 2 und 10) und unterliegt der Meldepflicht. Was er über Sie meldet, hängt von den Diensten ab, die er für Sie ausführt: Tauschgeschäfte und Übertragungen sind die zu meldenden Transaktionen (§ 1 Abs. 16 und 22). Die Tabelle zeigt die Anbieter, die Privatkunden am ehesten nutzen, mit ihren Diensten aus dem Register, Stand 06.10.2026. Das vollständige Register mit allen 100 Zulassungen steht auf der Registerseite.

AnbieterDienste laut RegisterZugelassen seit
Trade Republic Bank GmbHVerwahrung, Ausführung von Aufträgen, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Transfer28.04.2025
Scalable Capital Bank GmbHBeratung02.03.2026
N26 Bank SEAnnahme und Übermittlung von Aufträgen14.05.2025
Bitpanda Asset Management GmbHVerwahrung, Tausch gegen Geld, Tausch gegen Kryptowerte, Transfer24.01.2025
EUWAX AGTausch gegen Geld, Tausch gegen Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen01.04.2025
Boerse Stuttgart Digital Custody GmbHVerwahrung, Transfer17.01.2025
flatexDEGIRO Bank AGAusführung von Aufträgen04.04.2025
Smartbroker AGAnnahme und Übermittlung von Aufträgen11.08.2025
Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KGTausch gegen Geld, Tausch gegen Kryptowerte22.10.2025
DZ BANK AG Deutsche Zentral-GenossenschaftsbankVerwahrung, Ausführung von Aufträgen, Transfer23.12.2025
Commerzbank AktiengesellschaftVerwahrung, Transfer07.04.2025
Deutsche Bank AktiengesellschaftVerwahrung, Transfer12.10.2026

Lesehilfe: N26 Bank SE steht mit 'Annahme und Übermittlung von Aufträgen' im Register. N26 Krypto wird laut N26 durch die Bitpanda Asset Management GmbH angeboten und verwahrt, die mit Verwahrung, Tausch und Transfer eingetragen ist. Der Tausch, und damit die Meldung, liegt beim ausführenden Anbieter. Dieselbe Frage lohnt sich bei jeder Bank-App: Wer führt den Tausch aus?

Alle 100 in Deutschland zugelassenen Anbieter, mit Suche und Filter

Gruppe 2: im EU-Ausland zugelassen, in Deutschland tätig

Eine MiCAR-Zulassung gilt in der ganzen EU. Diese Anbieter bedienen deutsche Kunden unter dem Pass ihres Sitzstaats und melden dort. Die Meldung erreicht die deutsche Finanzverwaltung über den Austausch zwischen den Behörden; das BZSt empfängt Meldungen aus Partnerstaaten und leitet sie weiter (§ 16 KStTG). Sitzstaat und Datum der ersten Zulassung aus dem ESMA-Register, gelesen am 22.10.2026.

MarkeZugelassene GesellschaftSitzstaatZugelassen seit
CoinbaseCoinbase Luxembourg S.A.LU20.06.2025
KrakenPayward Europe Solutions LimitedIE25.06.2025
BitpandaBitpanda GmbHAT09.04.2025
BitvavoBitvavo B.V.NL26.06.2025
RevolutRevolut Digital Assets (Europe) LtdCY20.10.2025
eToroeToro (Europe) LtdCY16.01.2025
Crypto.comForis DAX MT LimitedMT27.01.2025
OKXOKX Europe LimitedMT27.01.2025
BybitBybit EU GmbHAT28.05.2025
KuCoinKuCoin EU Exchange GmbHAT27.11.2025

Nicht im ESMA-Register, Stand 06.10.2026: Binance. Ein Anbieter ohne EU-Zulassung darf seit dem 1. Juli 2026 keine Kunden in der EU bedienen; ob und wo er meldet, richtet sich nach dem Staat seiner Zulassung, nicht nach dem KStTG.

Gruppe 3: Apps auf der Lizenz eines anderen

Viele Karten und Apps halten selbst keine Zulassung. Konto, IBAN oder Tausch kommen von einem Partner, der sie hält. Dann kommt die Meldung von diesem Partner, und zwar für die Kunden, die er mit EU-Dokumenten aufgenommen hat. Zwei geprüfte Beispiele: N26 Krypto läuft über die Bitpanda Asset Management GmbH (oben). Die IBAN von Gnosis Pay wird laut Gnosis Pay von Monerium ausgegeben, einem E-Geld-Institut; Gnosis Pay selbst steht nicht im CASP-Register. Die Frage an jede App ist dieselbe: Wer hält die Zulassung für den Dienst, den ich nutze?

Außerhalb: die eigene Wallet

Eine Wallet, deren Schlüssel Sie selbst halten, hat keinen Anbieter und wird von niemandem gemeldet. Zwei Grenzen: Tauschen Sie in der Wallet über einen eingebauten Dienst, ist der Betreiber dieses Dienstes die Frage. Und die Steuerpflicht für Gewinne besteht unabhängig davon, ob jemand meldet; das KStTG regelt die Meldung, nicht die Steuer.

Die zwei Irrtümer, die gerade kursieren

  • 'Ab 2026 ist jeder Krypto-Halter transparent.' 2026 ist das erste Jahr, das erfasst wird. Die Meldung dafür erreicht das BZSt bis zum 31. Juli 2027 und das Finanzamt danach. Und sie betrifft Nutzer von Anbietern, nicht jeden, der Kryptowerte hält.
  • 'Sie müssen sich als Halter bei der Behörde registrieren.' Registrieren müssen sich Kryptowerte-Betreiber ohne EU-Zulassung (§ 17 KStTG), nicht Nutzer. Die Selbstauskunft geben Sie Ihrem Anbieter. Ein Brief oder eine Mail, die Sie per Link oder QR-Code auf ein Portal schickt, ist der Betrug, den die Seite zum falschen DAC8-Brief beschreibt.

Der falsche DAC8-Brief: woran Sie ihn erkennen

Häufige Fragen

Ab wann bin ich 'transparent'?
Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, erstmals 2026 (§ 10, § 21 KStTG). Ihr Anbieter meldet das Jahr 2026 bis zum 31. Juli 2027 an das BZSt (§ 9 Abs. 1). Das BZSt leitet an die Landesfinanzbehörden weiter. Gemeldet wird, was über einen Anbieter gelaufen ist, nicht, was Sie selbst verwahren.
Meldet mein Anbieter wirklich mich, oder nur Summen?
Beides: Ihre Identität (Name, Anschrift, Ansässigkeit, Steuer-ID) und je Kryptowert die Jahressummen der Tauschgeschäfte und Übertragungen (§ 11). Deshalb fragt Ihr Anbieter eine Selbstauskunft ab. Die Selbstauskunft geht an den Anbieter, nie an das BZSt.
Mein Anbieter sitzt in Luxemburg oder Irland. Erfährt das deutsche Finanzamt davon?
Ja. Ein in einem anderen EU-Staat zugelassener Anbieter meldet dort. Die Meldung wird zwischen den Behörden ausgetauscht; das BZSt empfängt sie und leitet sie weiter (§ 16). Der Umweg ändert den Inhalt nicht.
Was passiert, wenn ich die Selbstauskunft nicht abgebe?
Der Anbieter muss erinnern, dann mahnen (§ 8 Abs. 1 und 2). Wer schon vor dem 1. Januar 2026 Kunde war und auch nach der Mahnung nichts liefert, wird vom Anbieter für meldepflichtige Transaktionen gesperrt, frühestens 60 und spätestens 90 Tage nach der ersten Aufforderung (§ 8 Abs. 3). Die Sperre endet mit der Auskunft.
Schreibt mir das BZSt?
Das Gesetz sieht das nicht vor. Vor der ersten Meldung informiert Sie Ihr Anbieter (§ 13). Ein Schreiben vom BZSt an Sie, das eine Registrierung, ein Portal oder eine Wallet-Verbindung verlangt, ist nicht echt. Siehe die Seite zum falschen DAC8-Brief.

Quellen: Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), gesetze-im-internet.de, gelesen am 22.10.2026, §§ 1, 8, 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, 21. ESMA-Register der Kryptowerte-Dienstleister (Art. 109 MiCAR), Stand 06.10.2026, normalisiert in unserem CASP-Register. N26: n26.com/de-de/krypto, gelesen am 22.10.2026. Gnosis Pay: help.gnosispay.com, gelesen am 22.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Beratung; für Ihre Steuererklärung ist Ihr Steuerberater zuständig.