Woher die Daten stammen
Grundlage ist das Register, das die ESMA nach Art. 109 MiCAR führt und als CSV veröffentlicht. Daraus sind die deutschen Einträge übernommen, also jene, für die die BaFin die zuständige Behörde ist. Das Register enthielt zum Abrufzeitpunkt 370 Zulassungen aus dem gesamten EWR, einschließlich Island, Liechtenstein und Norwegen; 103 davon sind deutsche. Diese 103 Zulassungen verteilen sich auf 100 Unternehmen: drei Häuser halten je zwei Einträge, die sich in Datum und Dienstleistungen unterscheiden, was darauf hindeutet, dass eine später hinzugekommene Dienstleistung als neue Zeile geführt wird und nicht als Änderung der bestehenden.
Was normalisiert wurde, und warum
Die Dienstleistungen stehen im ESMA-Register als Freitext, und dieser Text ist uneinheitlich. Der Eintrag der Bankhaus Scheich Wertpapierspezialist AG trägt die Buchstaben durchgehend um eine Position verschoben: Platzierung erscheint dort als e. statt f., Beratung als g. statt h., Portfolioverwaltung als h. statt i., Tausch gegen andere Kryptowerte als c. statt d. Es ist der einzige Eintrag im gesamten Register mit dieser Verschiebung, aber er genügt, um eine Auswertung nach Buchstaben unbrauchbar zu machen.
Dazu kommen Formfehler: Zwei Einträge trennen ihre Dienstleistungen mit einem großen I statt mit dem senkrechten Strich, einer mit einem Komma, zwei enden auf einem überzähligen Punkt oder Semikolon, und einer schreibt "crypto assets" ohne Bindestrich. Jeder für sich harmlos, zusammen genug, um ein naives Aufteilen des Feldes scheitern zu lassen.
Für diese Seite werden die Buchstaben deshalb ignoriert. Jede Dienstleistung wird an ihrem Text erkannt und nach der Aufzählung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR neu mit a bis j bezeichnet. Diese Aufzählung ist Buchstabe für Buchstabe gegen den Verordnungstext im Amtsblatt geprüft (ABl. L 150 vom 09.06.2023, S. 64), nicht gegen eine Wiedergabe. Jeder der zehn Buchstaben trifft dabei genau eine Dienstleistung, die Zuordnung ist also eindeutig. Wer sie nachvollziehen oder bestreiten will, findet die Regeln offen im Erzeugungsskript; das Ergebnis ist als CSV und JSON abrufbar, die Rohdatei liegt unverändert bei der ESMA.
Nicht verändert wurden Firmierung, Anschrift, LEI (Legal Entity Identifier), Website, Länder und Zulassungsdatum. Bei den drei Häusern mit zwei Einträgen sind die Dienstleistungen beider Zeilen zusammengeführt und das frühere der beiden Daten als Erstzulassung geführt.
Wie die Spalten zu lesen sind
Die Spalte "Länder" zählt die Staaten, in denen das Unternehmen die Dienstleistungen erbringen darf, und enthält immer auch Deutschland selbst. Eine 1 bedeutet also rein inländisch, nicht "ein Pass". 83 der 100 Unternehmen sind rein inländisch zugelassen.
Die Spalte "Zulassung" gibt das Datum wieder, das das Register als Zeitpunkt der Zulassungsmitteilung führt. Bei 4 Einträgen liegt dieses Datum nach dem Registerstand vom 06.10.2026: Deutsche Bank Aktiengesellschaft (12.10.2026), Münchner Bank eG (12.10.2026), Raiffeisenbank im Oberland eG (12.10.2026), Raiffeisenbank Rehling eG (30.10.2026). Wir geben das Register unverändert wieder und korrigieren es nicht.
Was das Register nicht abbildet
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist die Liste eine Momentaufnahme: Zulassungen kommen laufend hinzu, in ungleichmäßigem Takt, und die Gesamtzahl wächst seit Beginn der MiCAR-Anwendung. Zweitens, und wichtiger für steuerliche Fragen, ist die Menge der nach MiCAR zugelassenen Dienstleister nicht deckungsgleich mit der Menge der nach DAC8 meldepflichtigen Anbieter. Die Richtlinie (EU) 2023/2226 erfasst neben den nach Art. 63 MiCAR zugelassenen Anbietern auch Kryptowerte-Betreiber ohne MiCAR-Zulassung, die in einem Mitgliedstaat ansässig, gegründet, verwaltet oder geschäftlich tätig sind; beide zusammen sind dort die meldenden Anbieter. Diese Liste ist damit eine Untergrenze, keine Gesamtzahl der Meldepflichtigen.
Warum wir das führen
Stablewerk erfasst jede Blockchain-Transaktion vollständig: DAC8-Meldung an das BZSt, Krypto- und Stablecoin-Bücher nach DATEV, Nachweispaket für den Prüfer. Die hier gelisteten Häuser sind ein großer Teil der Adressaten der Meldepflicht, weshalb wir das Register ohnehin führen. Es öffentlich und maschinenlesbar zu halten, kostet uns wenig und erspart jedem anderen dieselbe Aufräumarbeit.
Die zugrunde liegenden Daten gehören nicht uns. Sie stammen von der ESMA und werden nach deren Nutzungsbedingungen wiedergegeben, die eine Vervielfältigung unter Angabe der Quelle erlauben. Wer sie weiterverwendet, nennt bitte die ESMA als Quelle und diese Seite als Aufbereitung, und beachtet die Bedingungen der ESMA selbst.
Fehler gefunden, oder eine Zulassung fehlt? Schreiben Sie uns, wir prüfen und korrigieren.
Quelle: ESMA register of crypto-asset service providers (Art. 109 MiCAR). Registerstand 06.10.2026, abgerufen und aufbereitet am 11.10.2026. Zuständige Behörde für die deutschen Einträge: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese Seite wurde unter Verwendung von Material erstellt, das von der Website der ESMA heruntergeladen wurde. Die ESMA unterstützt diese Veröffentlichung nicht und haftet nicht für sie. Verbindlich für den Zulassungsstatus eines Unternehmens sind allein die Register der ESMA und der BaFin. Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung.