Lending, Staking, eigene Wallets: was das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt, und was nicht
Wer Kryptowerte im Betriebsvermögen hält und damit mehr tut, als sie zu halten, stößt in der Buchhaltung auf drei Arten von Vorgängen: Erträge, die ohne Verkauf entstehen (Staking, Lending), Bewegungen, die wie Verkäufe aussehen, aber keine sind (Umbuchungen zwischen eigenen Wallets, Brücken zwischen Blockchains), und Einzahlungen in Verträge, deren Natur unklar ist (Lending-Protokolle, Liquiditätspools). Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043) beantwortet die erste Gruppe erstaunlich konkret, die zweite gar nicht und die dritte nur zur Hälfte. Hier ist, was drinsteht, mit Randnummer, und was fehlt.
Staking: geregelt, mit einem Zeitpunkt
Das Schreiben unterscheidet zwei Dinge, die im Sprachgebrauch beide "Staking" heißen. Wer selbst Blöcke erstellt (Forging), fällt unter die Randnummern 33 bis 39. Wer lediglich einen Stake bereitstellt, ohne selbst Blöcke zu erstellen, etwa über einen Staking-Pool oder das Angebot einer Handelsplattform, betreibt nach Randnummer 13 passives Staking. Die Kryptowerte werden dabei gesperrt, aber nicht übertragen.
Für das Betriebsvermögen sagt Randnummer 49:
"Soweit die gesperrten Kryptowerte zum Betriebsvermögen gehören, stellen die Gegenleistungen Betriebseinnahmen dar. Die für das (passive) Staking erhaltenen Kryptowerte sind im Zeitpunkt des Zugangs mit dem Marktkurs (gewinnerhöhend) zu aktivieren."
Der Marktkurs ist der aus Randnummer 43, also der Kurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Liste, und Randnummer 91 erlaubt Tageskurse, solange die Methode dokumentiert und gleichmäßig angewendet wird. Zum Zeitpunkt sagt Randnummer 48a etwas, das in der Praxis viel Arbeit spart: Unterjährig wird nicht beanstandet, wenn als Zugang die Einbuchung in der Wallet angenommen wird, also das Claiming. Noch nicht eingeforderte Erträge sind spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.
Das ergibt eine vollständige Buchungsanweisung: Ertrag im Zeitpunkt der Einbuchung, bewertet zum dokumentierten Tageskurs, und zum Jahresende ein Blick auf das, was noch nicht eingefordert wurde.
Lending: geregelt für den Ertrag, offen für die Einzahlung
Lending definiert Randnummer 26 in einem Satz: Kryptowerte werden gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Für das Betriebsvermögen sagt Randnummer 64, dass die Erträge aus dieser Überlassung Betriebseinnahmen sind und die dafür erhaltenen Kryptowerte als angeschafft gelten, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs. Sie verweist ausdrücklich auf Randnummer 48a, sodass auch hier die Einbuchung in der Wallet als Zugang gelten darf.
So weit die Vergütung. Die Einzahlung selbst ist die offene Hälfte. Wer bei einem dezentralen Lending-Protokoll wie Aave oder Compound Stablecoins einzahlt, überträgt sie an einen Vertrag und erhält bei Aave einen eigenen Token zurück, bei Compound ein Guthaben im Vertrag. Das Schreiben beschreibt dezentrale Finanzmärkte in Randnummer 20a, einschließlich der Bereitstellung von Kryptowerten an einen Pool, ordnet sie aber nicht ein. Ob eine solche Einzahlung eine Nutzungsüberlassung im Sinne von Randnummer 26 ist oder ein Tausch in einen anderen Kryptowert, steht nicht darin. Und weil der Ertrag bei diesen Protokollen nicht als eigene Überweisung ankommt, sondern im Guthaben anwächst und erst mit der Auszahlung sichtbar wird, stellt sich die Zeitpunktfrage neu: Ist der Zugang die Auszahlung, das laufende Anwachsen, oder nach Randnummer 48a spätestens das Jahresende?
Das sind Fragen an die Kanzlei, nicht an die Software. Was die Software leisten kann, ist, die Fakten sauber hinzulegen: jede Einzahlung gegen jede Auszahlung je Vertrag und Kryptowert, der Betrag, der noch im Vertrag liegt, und der Teil der Auszahlung, der über das Eingezahlte hinausgeht, als möglicher Ertrag. Mit der Annahme dazu, dass Auszahlungen zuerst das Kapital zurückgeben. Wer die Annahme anders setzt, bekommt eine andere Zahl; deshalb steht sie dabei.
Eigene Wallets: nicht geregelt, aber ableitbar
Eine Übertragung von einer eigenen Wallet auf eine andere eigene Wallet behandelt das Schreiben nicht ausdrücklich. Zwei Stellen helfen trotzdem. Randnummer 32 rechnet Kryptowerte dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, also dem, der Transaktionen auslösen kann, regelmäßig dem Inhaber des privaten Schlüssels. Randnummer 54 definiert, im Abschnitt zum Privatvermögen, die Veräußerung als entgeltliche Übertragung auf Dritte. Bei einer Umbuchung wechselt weder der Inhaber noch fließt ein Entgelt.
Für die Buchhaltung heißt das: kein Erlös, kein Aufwand, aber ein Vorgang, der im Prüfpfad stehen muss, weil er auf der Blockchain sichtbar ist und ein Prüfer ihn finden wird. Die eigentliche Frage liegt bei den Anschaffungskosten. Randnummer 51 verlangt im Betriebsvermögen den Abzug der individuellen Anschaffungskosten, hilfsweise Durchschnittswerte, wenn sich die individuellen nicht zuordnen lassen. Wie das geführt wird, wenn Bestände zwischen mehreren eigenen Wallets wandern, legt man besser einmal mit der Kanzlei fest als bei jeder Bewegung neu.
Der häufigste Fehler hier ist technischer Natur: Ein Werkzeug, das nur die empfangende Wallet liest, sieht einen Zufluss und bucht Umsatz. Das Unternehmen versteuert dann Geld, das es schon hatte. Erkennen lässt sich der Fall nur, wenn beide Adressen als eigene bekannt sind.
Brücken: nicht einmal erwähnt
Das Wort Brücke kommt im Schreiben nicht vor. Technisch wird bei einer Brücke wie CCTP von Circle der Stablecoin auf der Ausgangskette vernichtet und auf der Zielkette vom selben Herausgeber neu ausgegeben; auf der Blockchain sieht das wie ein Abgang an einen Vertrag und Minuten später wie ein Zugang aus dem Nichts aus, oft um eine Gebühr kleiner. Ob das steuerlich eine Umbuchung desselben Wirtschaftsguts ist oder ein Tausch mit Veräußerung und Neuanschaffung, und wie die Gebühr zu behandeln ist, lässt sich aus dem Schreiben nicht ableiten. Es ist eine Frage für die Kanzlei, und eine, die mit dem Dokumentieren beginnt: welcher Abgang zu welchem Zugang gehört, und wer das bestätigt hat.
Pools: beschrieben, nicht eingeordnet
Randnummer 20a beschreibt, dass dezentrale Handelsplattformen über Smart Contracts die Bereitstellung von Kryptowerten zum Austausch ermöglichen, auch an einen Pool. Eine Einordnung der Einzahlung gegen Anteils-Token und der Gebührenanteile, die der Pool ausschüttet, enthält das Schreiben nicht. Wer Liquidität bereitstellt, hat zwei offene Fragen: Ist die Einzahlung ein Tausch, und wie sind die Gebühren zu behandeln?
Die Tabelle
| Vorgang | Was das Schreiben sagt | Was offen bleibt |
|---|---|---|
| Passives Staking | Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zugangs, Marktkurs (Rz. 49); Einbuchung in der Wallet darf als Zugang gelten, spätestens Jahresende (Rz. 48a) | Abgrenzung zum Forging im Einzelfall |
| Lending-Ertrag | Betriebseinnahme, Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs (Rz. 64), Zeitpunkt wie beim Staking | Zugang bei im Vertrag anwachsendem Ertrag |
| Lending-Einzahlung | Lending ist Überlassung gegen Vergütung (Rz. 26); DeFi beschrieben (Rz. 20a) | Überlassung oder Tausch; Zurechnung während der Einzahlung (Rz. 32) |
| Eigene Wallets | Zurechnung zum Schlüsselinhaber (Rz. 32); Veräußerung ist Übertragung auf Dritte (Rz. 54) | Führung der Anschaffungskosten über Wallets hinweg (Rz. 51) |
| Brücke | nichts | Umbuchung oder Tausch; Gebühr |
| Liquiditätspool | Peer-to-Pool beschrieben (Rz. 20a) | Tausch gegen Anteils-Token; Gebührenanteile |
Was das für die Buchhaltung bedeutet
Ein Werkzeug, das diese Vorgänge verarbeitet, kann zwei Dinge falsch machen. Es kann so tun, als wüsste es die Antwort, und eine Lending-Einzahlung als Aufwand oder eine Brücke als Verkauf buchen. Oder es kann die Vorgänge ignorieren und sie als "keine Regel passt" stehen lassen, bis jemand sie von Hand nachbucht. Der dritte Weg ist, jeden Vorgang mit dem zu versehen, was das Schreiben dazu sagt, mit Randnummer, und die Lücken als Fragen zu formulieren, die die Kanzlei einmal beantwortet und dann für alle gleichen Fälle gelten.
So haben wir es in Stablewerk gebaut: Umbuchungen zwischen hinterlegten eigenen Wallets werden erkannt und nicht gebucht, Brückenpaare werden vorgeschlagen und von einer Person bestätigt, Ein- und Auszahlungen bei Aave und Compound erscheinen in der Prüfung mit den Randnummern und den offenen Fragen, und eine Buchung als Umsatz ist für sie nicht vorgesehen. Staking und Pools stehen in derselben Tabelle, auch wenn wir Erträge in anderen Kryptowerten als USDC und EURC heute noch nicht einlesen. Die Regel soll da sein, bevor der Vorgang auftaucht.
Häufige Fragen
Gilt das auch im Privatvermögen? Für Staking und Lending im Privatvermögen gelten die Randnummern 48 und 65 (sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG), für die Veräußerung der erhaltenen Kryptowerte die Randnummern 53 ff. Dieser Artikel behandelt das Betriebsvermögen.
Welcher Kurs gilt für den Zugang? Der Marktkurs nach Randnummer 43 aus einer benannten Quelle, als Tageskurs nach Randnummer 91 zulässig, wenn die Methode dokumentiert ist und gleichmäßig angewendet wird. Wie das dokumentiert wird, steht in unserem Artikel zur Kursquelle.
Was ist mit der Umsatzsteuer? Dieses Schreiben ist ein ertragsteuerliches Schreiben. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Staking, Lending und Pools ist eine eigene Frage und nicht Gegenstand dieses Artikels.
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