Ist eine Übertragung zwischen eigenen Wallets eine Veräußerung?

Das BMF-Schreiben regelt den Fall nicht ausdrücklich; es definiert die Veräußerung als entgeltliche Übertragung auf Dritte und rechnet Kryptowerte dem Inhaber des privaten Schlüssels zu, und bei einer Umbuchung zwischen eigenen Wallets wechselt weder der Inhaber noch fließt ein Entgelt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Randnummer 54 (Veräußerung, im Abschnitt zum Privatvermögen) und Randnummer 32 (Zurechnung).

Einordnung

Die Buchhaltung muss die Bewegung trotzdem zeigen: Sie ist weder Erlös noch Aufwand, aber ein Vorgang mit Beleg. Im Betriebsvermögen sind die individuellen Anschaffungskosten fortzuführen, hilfsweise Durchschnittswerte (Rz. 51); wie das über mehrere eigene Wallets hinweg geführt wird, gehört mit der Kanzlei festgelegt. Brücken zwischen Blockchains behandelt das Schreiben gar nicht.

Eigene Wallets, Brücken und Lending im Detail

Verwandte Fakten

Gegen die genannte Quelle geprüft am 21.10.2026. Wir führen hier nur Angaben, die sich auf ein Gesetz, ein Amtsblatt, eine Veröffentlichung des BMF oder des BZSt oder auf einen eigenen, offengelegten Datensatz zurückführen lassen. Diese Seite gibt Rechtsstand wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.