Kann DAC8 gestoppt werden? Die Klage in Frankreich, und was sie in Deutschland ändert
Stand: 23. Oktober 2026. Das Verfahren läuft. Ändert sich etwas, ändern wir den Artikel.
Seit dem Sommer liest man, ein Unternehmen habe "die erste juristische Front gegen DAC8" eröffnet. Das stimmt, und es betrifft Deutschland trotzdem nicht unmittelbar. Hier steht, was tatsächlich eingereicht wurde, was ein Gericht in Frankreich kippen kann, was nur ein Gericht in Luxemburg kippen kann, und was das für die deutsche Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern heißt.
Was passiert ist
Bull Bitcoin, eine Bitcoin-Börse ohne Verwahrung, hat am 24. Februar 2026 beim Conseil d'État, dem obersten Verwaltungsgericht Frankreichs, einen Eilantrag eingereicht und danach eine ausführliche Klageschrift. Öffentlich gemacht hat das Unternehmen die Klage am 8. Juli 2026.
Angegriffen ist das Décret n° 2025-1276 vom 19. Dezember 2025, das wichtigste Dekret, mit dem Frankreich die Richtlinie DAC8 umsetzt. Der Kern der Begründung: Die Meldung verknüpft Namen, Anschrift und Krypto-Aktivität in einer zentralen Datenbank, auch dort, wo das für die Besteuerung keine Rolle spielt. Eine solche Datenbank werde früher oder später durchsickern, und in einer Zeit, in der Entführungen von Krypto-Haltern zunehmen, gefährde das Menschen körperlich. Das sei unverhältnismäßig.
Den Eilantrag, die Umsetzung sofort auszusetzen, stellte Bull Bitcoin gemeinsam mit der französischen Plattform Paymium. Der Conseil d'État hat ihn abgelehnt, weil keine Dringlichkeit dargelegt sei. Über die Aufhebung selbst ist noch nicht entschieden.
Was ein französisches Gericht kippen kann, und was nicht
DAC8 hat zwei Ebenen.
Die Richtlinie (EU) 2023/2226 ist EU-Recht. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Meldung einzuführen. Ob eine Richtlinie gültig ist, entscheidet allein der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg. Ein nationales Gericht kann sie nicht aufheben. Es kann dem Gerichtshof aber die Frage vorlegen, ob sie mit der Charta der Grundrechte vereinbar ist.
Die Umsetzung ist nationales Recht. In Frankreich das angegriffene Dekret, in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG). Der Conseil d'État kann das französische Dekret aufheben, zum Beispiel weil es über die Richtlinie hinausgeht oder französisches Recht verletzt. Auf das deutsche Gesetz hat das keine Wirkung.
Damit DAC8 selbst fällt oder eingeschränkt wird, braucht es also eine Vorlage an den Gerichtshof, aus Frankreich oder aus einem anderen Mitgliedstaat, und dann ein Urteil. Eine solche Vorlage haben wir bis heute nicht gefunden.
Der Präzedenzfall: DAC6
Genau diesen Weg ist die Vorgängerrichtlinie schon gegangen. DAC6 verpflichtet Berater, grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden. Der Conseil d'État hat Fragen zu ihrer Gültigkeit am 25. Juni 2021 nach Luxemburg vorgelegt, ein belgisches Gericht ebenfalls.
Das Ergebnis kam in zwei Urteilen:
| Urteil | Datum | Ergebnis |
|---|---|---|
| C-694/20, Orde van Vlaamse Balies | 8. Dezember 2022 | Eine Vorschrift ungültig: Anwälte mussten andere Beteiligte über ihre Meldepflicht informieren und damit das Mandat offenlegen. Das verletzt Artikel 7 der Grundrechtecharta. |
| C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers | 29. Juli 2024 | Die Richtlinie im Übrigen gültig. Die weiten Begriffe seien hinreichend klar und genau bestimmt. |
Zwischen der ersten Vorlage, Ende 2020 aus Belgien, und dem ersten Urteil lagen rund zwei Jahre. Die Meldepflicht galt in dieser Zeit weiter, und sie gilt bis heute, ohne die eine gestrichene Vorschrift.
Was in Deutschland gilt
Nichts an der Klage ändert die deutsche Lage:
- Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, erstmals 2026 (§ 10 und § 21 KStTG).
- Anbieter melden jährlich spätestens zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 Abs. 1 KStTG), also das Jahr 2026 bis zum 31. Juli 2027.
- Die Mitgliedstaaten tauschen die Daten für 2026 bis zum 30. September 2027 untereinander aus.
- Wer schon vor 2026 Kunde war und keine Selbstauskunft abgibt, wird von seinem Anbieter nach Erinnerung und Mahnung für meldepflichtige Transaktionen gesperrt, frühestens 60 und spätestens 90 Tage nach der ersten Aufforderung (§ 8 KStTG).
Eine Verfassungsbeschwerde gegen das KStTG oder eine Vorlage eines deutschen Gerichts nach Luxemburg haben wir nicht gefunden. Beides wäre möglich. Bis zu einem Urteil würde auch beides nichts an den Fristen ändern.
Was ein Urteil realistisch ändern könnte
Das Folgende ist unsere Einschätzung, keine Vorhersage.
Der DAC6-Verlauf spricht dafür, dass der Gerichtshof eine Meldepflicht zur Steuertransparenz nicht als Ganzes verwirft, sondern einzelne Teile misst. Angreifbar wären bei DAC8 am ehesten die Punkte, auf die auch die Klage zielt: welche Daten gemeldet werden, obwohl sie für die Steuer keine Rolle spielen, wie lange sie aufbewahrt werden (das KStTG verlangt mindestens zehn Jahre, § 14), und welche Sicherungen für eine so große Sammlung gelten. Ein Urteil könnte den Umfang verengen oder Schutzpflichten verschärfen. Dass die Meldung an die Steuerbehörden selbst fällt, halten wir nach dem DAC6-Präzedenzfall für unwahrscheinlich.
Der berechtigte Kern
Die Klage richtet sich gegen eine Pflicht, sie berührt aber eine reale Gefahr. Wer Namen, Anschriften und Krypto-Bestände an einer Stelle sammelt, schafft ein Ziel. Das gilt für die Behörden, und es gilt genauso für jeden Anbieter und jeden Dienstleister, der diese Daten für die Meldung verarbeitet. Was das Gesetz an Schutz vorsieht, ist ein Mindestmaß. Wie gut die Daten tatsächlich gesichert sind, entscheidet jeder, der sie hält: wer Zugriff hat, wo sie liegen, wie lange, und ob die Datei überhaupt an mehr Stellen existieren muss als nötig.
Für Nutzer heißt das praktisch: Ihre Selbstauskunft geht an Ihren Anbieter, nie an eine Behörde, nie über einen Link oder QR-Code in einem Brief. Und Ihr Anbieter muss Ihnen vor der ersten Meldung mitteilen, was gemeldet wird und welche Rechte Sie haben (§ 13 KStTG).
Häufige Fragen
Muss ich die Selbstauskunft abgeben, solange geklagt wird? Ja. Eine anhängige Klage in Frankreich setzt in Deutschland nichts aus. Auch in Frankreich gilt das Dekret weiter, der Eilantrag wurde abgelehnt.
Wenn der Gerichtshof DAC8 in Teilen kippt, werden meine Daten gelöscht? Das hinge vom Urteil ab. Bei DAC6 betraf die Ungültigkeit eine einzelne Pflicht für die Zukunft, nicht die bereits gemeldeten Daten. Eine Vorhersage für DAC8 gibt es nicht.
Betrifft die Klage auch Wallets, die ich selbst verwahre? Nein. DAC8 erfasst Nutzer von Anbietern. Eine Wallet, deren Schlüssel Sie selbst halten, hat keinen Anbieter, der meldet. Mehr dazu: Wer meldet mich?
Gibt es einen Brief der Behörde, mit dem ich "widersprechen" kann? Nein, und Schreiben, die das anbieten, sind Fälschungen. Woran Sie sie erkennen: Der falsche DAC8-Brief.