Bis wann müssen Selbstauskünfte für Bestandskunden vorliegen?

Bis zum 1. Januar 2027, für jeden Nutzer, mit dem die Geschäftsbeziehung schon vor dem 31.12.2025 bestand.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, Darstellung des Verfahrens, Abschnitt zusätzliche Sorgfaltspflicht.

In Fällen, in denen zwischen dem Nutzer und dem Anbieter bereits vor dem 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung bestanden hat, muss der Anbieter die Selbstauskunft des Nutzers bis spätestens zum 1. Januar 2027 eingeholt haben.

Einordnung

Das ist die nächste echte DAC8-Frist, nicht die Meldung. Danach greift eine Eskalation: erinnern, mahnen, und spätestens 90 Tage nach der ersten Aufforderung, frühestens nach 60, den Nutzer an meldepflichtigen Transaktionen hindern.

Was der Arbeitsablauf abdeckt

Verwandte Fakten

Gegen die genannte Quelle geprüft am 15.09.2026. Wir führen hier nur Angaben, die sich auf ein Gesetz, ein Amtsblatt, eine Veröffentlichung des BMF oder des BZSt oder auf einen eigenen, offengelegten Datensatz zurückführen lassen. Diese Seite gibt Rechtsstand wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.