Was ist ein Kryptowerte-Dienstleister nach MiCAR?

Eine juristische Person, deren Geschäft die Erbringung einer oder mehrerer der zehn in Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR aufgezählten Kryptowerte-Dienstleistungen ist, und die dafür zugelassen ist.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 16, ABl. L 150 vom 09.06.2023, S. 64.

a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden; b) Betrieb einer Handelsplattform; c) Tausch gegen Geldbetrag; d) Tausch gegen andere Kryptowerte; e) Ausführung von Aufträgen; f) Platzierung; g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen; h) Beratung; i) Portfolioverwaltung; j) Transferdienstleistungen.

Einordnung

Die Dienstleistungen stehen in Art. 3, nicht in Anhang I. Anhang I der MiCAR enthält die Angaben für das Kryptowerte-Whitepaper. Die Verwechslung kommt von der MiFID II, die ihre Wertpapierdienstleistungen tatsächlich in einem Anhang I führt.

Verwandte Fakten

Gegen die genannte Quelle geprüft am 09.09.2026. Wir führen hier nur Angaben, die sich auf ein Gesetz, ein Amtsblatt, eine Veröffentlichung des BMF oder des BZSt oder auf einen eigenen, offengelegten Datensatz zurückführen lassen. Diese Seite gibt Rechtsstand wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.