2026-09-08

Kursquelle dokumentieren: welcher Kurs für Krypto-Zahlungen gilt

Die häufigste Lücke in einer Krypto-Buchhaltung ist nicht ein falscher Kurs. Es ist ein Kurs ohne erkennbare Herkunft. Ein Eurobetrag steht in der Buchung, aber niemand kann Jahre später sagen, woher er stammt, zu welchem Zeitpunkt er galt und ob beim nächsten Vorgang dieselbe Logik angewendet wurde. Genau daran scheitert eine Prüfung, nicht an der zweiten Nachkommastelle.

Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu klarere Vorgaben gemacht, als viele annehmen. Sie stehen im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043), und die entscheidende Aussage ist nicht, welcher Kurs richtig ist, sondern dass mehrere zulässig sind, solange die Anwendung gleichmäßig bleibt.

Der Ausgangspunkt: Marktkurs im Zeitpunkt des Vorgangs

Randnummer 43 des Schreibens setzt als Regelfall den Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung an, hergeleitet aus § 6 Absatz 6 Satz 1 EStG. Als Kursquelle nennt das BMF ausdrücklich zwei Kategorien:

  • den Kurs einer Handelsplattform, im Schreiben beispielhaft Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Coinbase und Bitpanda
  • den Kurs einer webbasierten Liste, beispielhaft CoinMarketCap und CoinGecko

Beides ist zulässig. Es gibt keine amtlich vorgeschriebene Kursquelle für Kryptowerte, und wer auf eine wartet, wartet auf etwas, das es nicht gibt.

Die praktische Erleichterung: Tageskurse sind erlaubt

Der Marktkurs sekundengenau zum Zufluss ist in der Praxis oft unhandlich. Randnummer 91 erlaubt deshalb ausdrücklich, statt des Kurses im Zeitpunkt des Vorgangs mit Tageskursen zu arbeiten. Diese können von der Finanzbehörde "bis auf Weiteres als Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden, solange eine gleichmäßige Wertermittlung gewährleistet ist".

Das BMF definiert drei Varianten:

Variante Definition laut Rz. 91
Tagesdurchschnittskurs Durchschnitt aller Marktkurse eines Kryptowertes einer Kursquelle eines Kurstages
Tageszeitkurs Marktkurs zu einem gleichbleibenden Tageszeitpunkt
Tagesschlusskurs letzter Marktkurs eines Kalendertages

Wichtig ist die Bedingung im Nebensatz: "nach dokumentierten Vorgaben ermittelt". Ein Tageskurs ist nicht deshalb zulässig, weil er bequem ist, sondern weil vorher festgelegt und festgehalten wurde, wie er ermittelt wird.

Woran Gleichmäßigkeit tatsächlich scheitert

Das Schreiben nennt ein konkretes Gegenbeispiel, und es ist präziser als die üblichen Allgemeinplätze. An der Gleichmäßigkeit fehlt es etwa dann, wenn für Anschaffungskosten und für Veräußerungspreise zwar jeweils Tageskurse angesetzt werden, dafür aber unterschiedliche Quellen oder Zeitpunkte herangezogen werden: die webbasierte Liste mit den höchsten Kursen für die Anschaffung, die mit den niedrigsten für die Veräußerung.

Das ist kein theoretisches Risiko. Es entsteht ganz beiläufig, wenn jemand für einzelne Vorgänge den Kurs dort nachschlägt, wo er gerade greifbar ist. Rückwirkend sieht das aus wie eine Auswahl zugunsten des eigenen Ergebnisses, auch wenn es nur Nachlässigkeit war.

Zwei Punkte aus derselben Randnummer, die in der Praxis oft übersehen werden:

  • Korrekturen einzelner Werte, die etwa wegen abweichender Bezeichnungen in der Quelle falsch ermittelt wurden, lassen die Gleichmäßigkeit in der Regel unberührt. Ein korrigierter Einzelwert zerstört die Systematik also nicht.
  • Wer Steuerreports mehrerer Anbieter nutzt, muss die Gleichmäßigkeit für jeden Report gesondert beurteilen. Zwei Tools nebeneinander sind damit kein Detail, sondern eine eigene Prüfungsfrage.

Wo die EZB ins Spiel kommt, und wo nicht

Der naheliegende Reflex ist, den EZB-Referenzkurs zu verwenden, weil er amtlich wirkt. Für die Krypto-Seite ist das die falsche Gegenüberstellung: Die EZB veröffentlicht Referenzkurse für Währungen, nicht für Kryptowerte. Ein EZB-Kurs für USDC existiert nicht.

Sinnvoll ist die EZB dort, wo tatsächlich eine Währungsumrechnung stattfindet. Wird ein USD-gebundener Stablecoin bewertet, führt der Weg praktisch über zwei Schritte: der Marktkurs des Kryptowertes nach Rz. 43, und die Umrechnung USD nach EUR. Für den zweiten Schritt ist ein EZB-Referenzkurs eine saubere, dokumentierbare Quelle. Entscheidend bleibt, dass beide Schritte benannt und konsistent angewendet werden.

Umsatzsteuer ist eine eigene Frage

Hier lohnt eine klare Trennung, die in vielen Beiträgen verschwimmt. Die Randnummern 43 und 91 stammen aus einem ertragsteuerlichen BMF-Schreiben. Die umsatzsteuerliche Umrechnung regelt § 16 Absatz 6 UStG, und der ordnet für Werte in fremder Währung die monatlich vom BMF bekanntgegebenen Durchschnittskurse an.

Genau diese Norm passt auf Kryptowerte aber nicht ohne Weiteres, denn dasselbe BMF-Schreiben ordnet Kryptowerte gerade nicht als Fremdwährung ein, sondern als eigene Kategorie von Wirtschaftsgütern. Die monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse sind daher nicht der automatische Maßstab für die Krypto-Seite eines Vorgangs.

Wie weit das im Einzelfall trägt, hängt davon ab, in welcher Währung die zugrunde liegende Rechnung überhaupt lautet. Lautet sie auf Euro und wird lediglich in Stablecoins bezahlt, stellt sich die Umrechnungsfrage für die Bemessungsgrundlage in dieser Form gar nicht. Das ist der Punkt, an dem die eigene Kanzlei entscheiden sollte, nicht ein Blogartikel.

Was in der Buchung stehen muss

Aus alldem folgt eine kurze, prüfbare Liste. An jeder Buchung sollten stehen:

  1. der angesetzte Kurs
  2. die Kursquelle, benannt und nicht nur als "Marktkurs"
  3. der Zeitpunkt oder die Tageskurs-Variante, nach dokumentierter Vorgabe
  4. der daraus errechnete Eurobetrag

Ein Beispiel, wie es an einer echten Buchung aussieht:

Zufluss:  12.500,00 USDC am 14.07.2026, 09:41:07 UTC
Quelle:   EZB-Referenzkurs 14.07.2026 (1 EUR = 1,1405 USD)
Kurs:     0,876808 EUR/USDC
Betrag:   10.960,10 EUR
Methode:  Tageszeitkurs, EZB-Veröffentlichung 16:00 MEZ, seit 01/2026 unverändert

Der Zusatz in der letzten Zeile ist der eigentliche Unterschied. Er beantwortet nicht nur, welcher Kurs galt, sondern nach welcher Regel er gewählt wurde und seit wann diese Regel gilt. Das ist die Angabe, die Gleichmäßigkeit belegbar macht statt nur behauptet.

Häufige Fragen

Darf die Kursquelle gewechselt werden? Ein Wechsel ist nicht per se unzulässig, aber er sollte dokumentiert sein und zu einem klaren Stichtag erfolgen, nicht vorgangsweise. Kritisch wird es, wenn innerhalb desselben Zeitraums für vergleichbare Vorgänge unterschiedliche Quellen verwendet werden. Genau dieses Muster nennt Rz. 91 als Beispiel für fehlende Gleichmäßigkeit.

Reicht der Kurs, den die Börse im Steuerreport ausweist? In der Regel ja, denn eine Handelsplattform ist nach Rz. 43 eine zulässige Quelle. Zu beachten ist nur die Regel aus Rz. 91, dass bei Reports mehrerer Anbieter die Gleichmäßigkeit je Report gesondert zu beurteilen ist.

Gilt das auch für EURC, wenn ohnehin auf Euro gelautet wird? Auch ein euro-referenzierter Stablecoin ist rechtlich kein Euro, sondern ein Kryptowert. Ein Kurs von exakt 1,00 ist damit keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Wert, der eine Quelle braucht wie jeder andere auch. Praktisch liegt er nahe bei eins, dokumentiert werden muss er trotzdem.

Was passiert, wenn für einen Zeitpunkt kein Kurs auffindbar ist? Dann greift der Grundgedanke von Rz. 91: eine nach dokumentierten Vorgaben ermittelte Alternative, gleichmäßig angewendet, ist besser als ein geschätzter Einzelwert. Welche Alternative im konkreten Fall trägt, gehört mit der Kanzlei besprochen.